Erste Hilfe im Betrieb (9 UE)
Ersthelfer - Grundlehrgang
Wir bilden Sie gerne aus, ob in Ihrem Betrieb (Inhouse-Schulung) oder in unserem Ausbildungszentrum.
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ersthelfer ausbilden zu lassen. In vielen Fällen trägt die BG die Kosten für die Aus- und Fortbildung. Einige Personengruppen im Gesundheitsdienst benötigen keine zusätzliche Ausbildung.
Damit jederzeit bei einem Arbeitsunfall sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten stets mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent Ersthelfer anwesend sein.
Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer besteht aus einem 16-stündigen Lehrgang, der spätestens alle zwei Jahre durch ein achtstündiges Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden muss. Grundlehrgang und Fortbildung dürfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden.
Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung für betriebliche Ersthelfer nicht aus.
Nützliche Informationen finden Sie auf den Seiten der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Qualitätssicherungsstelle für Erste HIlfe.
Erste Hilfe im Betrieb (Quelle: deutsche gesetzliche Unfallversciherung)
In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).
Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:
## großen Verbandkasten, nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten E", oder
## kleiner Verbandkasten, nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten C"
Fragen und Antworten
Wie bestelle ich Ersthelfer*?
Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer. Dabei ist zu beachten, dass z. B. auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.
Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es ausserdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf der gesamten Homepage auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel Ersthelferinnen und Ersthelfer, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
Wer sollte Ersthelfer werden?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegen sprechen. Denken Sie auch an folgende Personen:
sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
Männer und Frauen
ausländische Arbeitnehmer
Führungskräfte
Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte
Wer bildet Ersthelfer aus?
Die von den Unfallversicherungsträgern geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in der Regel durch eine dazu ermächtigte Stelle.
Was kostet die Ausbildung?
Die Teilnahmegebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt der Unternehmer.
Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen ist der Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung erfolgt auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit .
Übrigens - bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe im Unternehmen steht natürlich auch die zuständigen Unfallversicherungsträger mit ihrer Präventionsabteilung zur Verfügung.
Kann ich meine Erste-Hilfe-Pflichten delegieren?
Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt.
Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.
Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften missachtet werden?
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder ein Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
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